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Warum eine Vereinsmitgliedschaft und Pachtverträge?

Historie bis Aktuelles

 

Leider war in den Fällen von Eigentumsgaragen auf fremden Grund und Boden (diese Form gab es nur in den neuen Bundesländern) das „Bürgerliche Gesetzbuch“ nicht alleine anzuwenden.

Diese Form des Eigentums kannte und kennt das „Bürgerliche Gesetzbuch“ nicht. Daher wurde mit dem Wiedervereinigungsvertrag auch das Schuldrechtanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) geschaffen und in Kraft gesetzt.

In diesem Gesetz ist geregelt wie mit dieser Sonderform umzugehen ist. Hier betrifft das:

  1. Garagen auf fremden Grund und Boden
  2. Erholungsgrundstücke auf fremden Grund und Boden
  3. Einfamilienhäuser auf fremden Grund und Boden

Der Schutz dieser obengenannten Bauten war in drei Stufen geschützt. Der Schutz der Garagen lief als Erstes zum 01.01.2007 aus. Des Weiteren regelt das Schuldrechtanpassungsgesetz, dass die Garagen weder verkauft noch vererbt werden können (außer unter Eheleuten).

Aus diesem Wissen und Grund hat sich 1998 der Verein gegründet um den Abriss abzuwenden und die Garagen langfristig zu erhalten.

Das ist dem Verein auch durch den Abschluss eines Verwaltungsvertrages, unter hohen Auflagen der Stadt Wernigerode, gelungen. Nach diesem Vertrag bleibt der Garagenkomplex bis zum Jahr 2033 so erhalten und somit auch der Besitz von Garagen.

Bedingung für den Erhalt ist, dass der Verein die gesamte Verwaltung dieses Komplexes übernehmen muss (Finanzierung durch die Mitgliedsbeiträge), auch die Jahrespacht muss über den Verein, nicht über die Stadt, eingezogen werden. 50% dieser Pachteinnahmen werden an die Stadt Wernigerode überwiesen, die anderen 50% zählen als Einnahme für den Verein, wovon Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Diese Einnahmen sind u. a. für Baumaßnahmen innerhalb des Garagenkomplexes bestimmt. Die Aufträge an die ausführenden Baufirmen werden durch den Garagenverein veranlasst. Die Sanierung der Wege und Zufahrten erfolgt stufenweise, nach Eingang der Pachtzahlungen. Außerdem muss der Außenbereich (die Grünanlagen) gepflegt werden.

Weiterhin ist geregelt: bei Auflösung des Vereins wird automatisch der Verwaltungsvertrag ungültig! Somit besteht keine Planungssicherheit mehr!

Um das Schuldrechtanpassungsgesetz (kein Verkauf und keine Vererbung) hier nicht in Anwendung bringen zu lassen, war nun geregelt, dass durch einen dreiseitigen Nutzungsvertrag (3 Seiten: Käufer, Verkäufer, Eigentümer von Grund und Boden) der Verkauf und die Vererbung doch ermöglicht wurde. Die Genehmigung der Verkäufe und Käufe erfolgte im Namen der Stadt Wernigerode durch den Verein.

Aktualisierung 2023

Vom Gesetzgeber war - nach Auslaufen der im Schuldrechtsanpassungsgesetz enthaltenen Schutzfristen - beabsichtigt, die „alten DDR-Verträge“ in das neue Schuldrecht zu überführen (BGB-konforme Verträge). 

Der Garagenkomplex Stadtfeld e. V. war aufgrund des Verwaltervertrages verpflichtet im Namen der Stadt Wernigerode die Kündigung der bisherigen Nutzungsverträge zum 31.12.2023 zu erklären, um den vorstehenden Zielvorgaben zu entsprechen. Gleichzeitig durften wir aber allen Garagenbesitzern einen neuen Pachtvertrag ab 01.01.2024 für die weitere Nutzung der o. g. städtischen Fläche anbieten, welcher sodann der aktuell geltenden Gesetzeslage entspricht.

Soll nun eine Garage auf einen neuen Pächter übertragen werden, muss der alte Pächter seinen bestehenden Vertag kündigen. Die Genehmigung von Übertragungen erfolgt weiterhin durch den Verein im Namen der Stadt Wernigerode (lt. Verwaltervertrag). Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes werden diese Verträge nur für neue Pächter ausgestellt, die Mitglied im Garagenkomplex Stadtfeld e. V. sind oder werden. Weiterhin gilt als Voraussetzung für einen neuen Pachtvertrag, dass der neue Nutzer seinen Wohnsitz in Wernigerode (oder deren Ortsteilen) haben muss und mit der "neuen" Garage nicht mehr als Zwei Garagen pro Haushalt besitzt. Erst nach Ausstellung dieses Vertrages darf der neue Besitzer der Garage den Grund und Boden für diese nutzen. Eine Nutzung des Grund und Bodens ohne Vertrag ist illegal und wird dementsprechend verfolgt!

Der Verein ist durch seine Gründung daran interessiert, dass die Garagen ständig in Nutzung sind und bei Bedarf auch den Besitzer wechseln dürfen.

Zusammenfassend ist hier nochmals festgehalten:

 

           der Erhalt des Vereins ist auch gleichzeitig der Erhalt der Garage

 

                     ohne Mitglieder            -->              kein Verein

                    ohne Verein                    -->              kein Vertrag

                    ohne Vertrag                  -->              kein Nutzungsrecht