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Allgemeine Regeln im Garagenkomplex Stadtfeld

  1. Der Garagenkomplex Stadtfeld e.V. ist für die Bewirtschaftung des Garagenkomplexgeländes verantwortlich.
  2. Der Nutzer sorgt für Ordnung auf dem Garagendach und hinter seiner Garage. Er hält den unmittelbaren Bereich vor (bei Endgaragen und einzeilig stehenden Garagen auch einen Seiten- bzw. rückwärtigen Streifen von ca. 1 m Breite an seiner Garage) in Ordnung und Instand. Zur Instandsetzung sind Materialien zu verwenden, die eine einheitliche Gestaltung gewährleisten. Die Flächen sind von Unrat, Gerümpel und Unkraut frei zu halten. Die Eigentümer sind für die Schneeräumung in den Garagenzeilen selbst verantwortlich. Der Eigentümer setzt sich aktiv für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Komplex ein.
  3. Das Einlagern von Materialien, Geräten, o.ä. die dem Brand- oder Umweltschutz nicht entsprechen, ist verboten. Dazu zählt auch das Einstellen, Lagern und Aufbewahren von Druckgasbehältern. Das Aufstellen und Betreiben von offenen Feuerstellen/Feuerschalen und Grillgeräten ist verboten. Jegliche Schweiß- und Schleifarbeiten sind grundsätzlich verboten. Das Betreiben von elektrischen Großgeräten  (ab 800 W, z.B. Schweißgeräte, Tiefkühltruhen u.Ä.) ist für einen Dauerbetrieb nicht zugelassen. Heizgeräte sind nur für Kurzzeiteinsätze gestattet. Zum Ende eines Jahres ist der verbrauchte Strom zu bezahlen und den Kassierern ein ungehinderter Zugang zum Stromzähler zu gewähren. Der Termin wird in unmittelbarer Nähe Ihrer Garage rechtzeitig bekannt gemacht.
  4. Eine gewerbliche Nutzung der Garagen ist nicht gestattet (z. B. Lagerung und Kühlung von Lebensmitteln, Lackierarbeiten, Kfz -Werkstatt/ -Handel)
  5. Bezüglich eines Verkaufs der Garage ist eine Spekulationsfrist von 5 Jahren einzuhalten. Bei der Veräußerung der Garage ist vorab die Genehmigung durch den Garagenkomplex Stadtfeld e.V. einzuholen. Ohne diese Genehmigung ist kein Verkauf möglich.
  6. Der neue Eigentümer wird Mitglied im Garagenkomplex Stadtfeld e.V., da dieser Vertrag nur für Mitglieder ausgestellt wird. Das Vertragsverhältnis (Nutzungsvertrag) kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartal ordentlich aufgekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt beiden Parteien vorbehalten. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der Mitgliedschaft im Garagenkomplex Stadtfeld e. V.! Bei genehmigtem Verkauf scheidet der Alteigentümer nach schriftlicher, fristgemäßer Kündigung aus dem Verein aus.
  7. Die Vermietung der Garage ist genehmigungspflichtig. Die Kontaktdaten des Mieters/der Mieterin sind dem Garagenverein mitzuteilen.
  8. Tierhaltung jeglicher Art ist verboten.
  9. Feiern ab 20:00 Uhr wird untersagt.
  10. Das Wohnen in der Garage ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Übernachtungen.
  11. Das Aufstellen von Zelten / Pavillons durch Eigentümer oder Nutzer ist nicht gestattet.
  12. Das Gelände des Garagenkomplexes im Stadtfeld ist kein öffentlicher Parkplatz. Das Nutzungsentgelt bezieht sich ausschließlich auf den Grund und Boden der Garagen und den unmittelbaren Bereich vor dem Tor. Die Garagenzeilen sind generell frei zu halten. Jeder Eigentümer / Nutzer muss jederzeit ungehinderte Zufahrt zu seiner Garage haben. Dafür sind sämtliche Zufahrten einschließlich des gegenüberliegenden Bereiches frei zu halten! Ausnahme: kurzzeitiges Abstellen vor dem eigenen Garagentor - hier muss jedoch ein Entfernen des Kfz jederzeit gewährleistet sein! 

Die Garagenzeilen dienen nicht nur zum Erreichen der Garagen sondern vor allem auch als Rettungswege! Rettungsfahrzeuge (z.B. Krankenwagen/Feuerwehr) müssen jederzeit alle Garagen erreichen können!