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Werterhaltung und Allgemeines

 

1.  Die Garage dient zum Unterstellen von Fahrzeugen (PKW, Anhänger, Motorräder, Fahrräder, Boote). Der Garageneigentümer ist verpflichtet, Ruhe und Ordnung auf den Garagenkomplexen zu halten und für allgemeine Sicherheit zu sorgen. Gegenseitige Rücksichtnahme der Vereinsmitglieder untereinander ist zu gewähren.

 2. Der Besitzer der Garage hat kontinuierlich Werterhaltungsmaßnahmen an dieser durchzuführen, damit sich die Garage stets in einem guten baulichen und optischen Zustand befindet. Die Kosten sind durch den Besitzer zu tragen. Bei Garagen, die über einen längeren Zeitraum unverschlossen sind (z.B. nach einem Einbruch), erfolgt der Verschluss durch die Geschäftsstelle des Vereins.

 3. An der Garage vorgesehene bauliche Veränderungen (Garagentor, Zwischenwände, Elektroanlagen) sind bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Die Geschäftsstelle behält sich vor, Auflagen für das Vorhaben zu erteilen. Für die fachgerechte Bauausführung und die entstehenden Kosten ist der Garagenbesitzer verantwortlich.

 4. Für die ordnungsgemäße Entwässerung der Garagendächer und die Sauberkeit der Dachrinnen und Fallrohre sowie die Reparatur des Daches sind die Garagenbesitzer verantwortlich. Für die Funktion von Gullys als Gemeinschaftseinrichtungen trägt die Geschäftsstelle Sorge.

 5. Die E- Anlage in der Garage ist alle 4 Jahre technisch überprüfen zu lassen. Prüfbestätigungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Kosten für die Überprüfung bzw. erforderlichen Reparaturen der E- Anlage trägt der Garagenbesitzer. Der Verbrauch von elektrischem Strom ist grundsätzlich auf das unbedingt notwendige Maß (entsprechend der satzungsgemäßen Nutzung) zu beschränken. Die Stromkostenabrechnung erfolgt durch die Stromableser in den einzelnen Reihen.

 6. Für die Sauberhaltung der Flächen vor, zwischen und hinter den Garagen sind die Garageneigentümer zuständig, ebenfalls für die Stirn- und Rückwände von Garagenreihen. Ebenso gehört die notwendige Rasenmahd und die Beseitigung von Unkraut dazu. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln ist untersagt. Der Verein lässt auf ausgewählten Flächen Grünschnittarbeiten durchführen.

 7. Fahrgassen und Garagenvorplätze sind für die An- und Abfahrten zur Garage bzw. zur kurzzeitigen Pflege des eigenen Fahrzeuges zu nutzen. Das Parken von Fahrzeugen sowie das Abstellen von Gegenständen auf den Garagenkomplexen und den Zufahrten ist untersagt, ebenfalls das Waschen von Fahrzeugen. Tätigkeiten wie Ballspielen, Privatfeiern, Aufstellen von Pavillons/Zelten, Umgang mit offenem Feuer o.ä. sind auf den Garagenstandorten untersagt. Ebenso ist Wohnen und Tierhaltung in den Garagen nicht gestattet. Auf allen Garagenstandorten gilt die STVO.

 8. Eine gewerbliche Nutzung der Garagen ist nicht gestattet (z. B. Lagerung und Kühlung von Lebensmitteln, Lackierarbeiten, Kfz -Werkstatt/ -Handel)

 9. Abfall- und Müllablagerungen auf den Garagenstandorten und um diese sind Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten, ebenfalls Schadstoffeinleitungen (Farbreste, Kraftstoffe u. ä.) in Abwasseranlagen der Garagenkomplexe. Die Garagenbesitzer gewährleisten zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eine ständige Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle.

10. Der Besitzwechsel der Garage hat entsprechend den Festlegungen der Satzung und des Vertrages zu erfolgen. Der neue Garagenbesitzer muss Mitglied des Vereins werden. Die Umschreibung erfolgt in der Geschäftsstelle in Anwesenheit von altem und neuem Nutzer (alter Nutzer: Kündigung bestehender Pachtvertrag - neuer Nutzer: Unterzeichnung neuer Pachtvertrag).

11. Neuer Nutzer kann nur werden, wer bisher keine bzw. nur eine Garage besitzt. Er muss seinen Wohnsitz in Wernigerode oder deren Stadt-/Ortsteilen haben.

12. Sämtliche Änderungen der Kontaktdaten des Garagenbesitzers (wie z.B. Wohnanschrift, Mailadresse, Telefonnummer u. ä.) sind kurzfristig der Geschäftsstelle mitzuteilen.

 13. Erfolgt keine vertragsmäßige / satzungsmäßige Nutzung, werden Werterhaltungsmaßnahmen unterlassen oder gibt es Verstöße gegen Ordnung und Sauberkeit auf den Garagenstandorten, ist der Vorstand nach zweimaliger Aufforderung / Mahnung berechtigt, einen Betrag bis zu 500,00 € in Abhängigkeit der Zuwiderhandlung für den entstandenen Verwaltungsaufwand zu erheben.

Die Garagenzeilen dienen nicht nur zum Erreichen der Garagen sondern vor allem auch als Rettungswege! Rettungsfahrzeuge (z.B. Krankenwagen/Feuerwehr) müssen jederzeit alle Garagen erreichen können!