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Brandschutzordnung

 

1.1.     Garagen und Ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen.

1.2.     Die Errichtung, Nutzungsänderung oder der Umbau von Garagen sowie die Herstellung, Änderung und Beseitigung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind genehmigungspflichtig.

1.3.     Garagen dürfen nur elektrisch beleuchtet werden. Garagen sind feuergefährdete Betriebsstätten im Sinne der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Für die Einrichtung elektrischer Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten gilt VDE 0100, Teil 720.

1.4.     Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer und offenem Licht ist in Garagen verboten.

1.5.     Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Garagen nicht durchgeführt werden. Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren sind verboten.

1.6.     Die Lagerung von brennbaren bzw. leichtbrennbaren Stoffen wie Holz, Papier ist nicht statthaft. Zwischenwände müssen aus nichtbrennbarem Material errichtet werden.

1.7.     Ölgetränkte Putzlappen und Putzwolle müssen in dichtschließenden, nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Diese Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

1.8.     Die Fahrzeuge müssen, soweit es technisch möglich ist, so abgestellt werden, dass im Falle der Gefahr ein Herausschieben möglich ist. Die Fahrzeuge müssen mit gelöster Handbremse und ohne eingelegten Gang abgestellt werden. Der Zündschlüssel ist abzuziehen.

1.9.     In den Garagen dürfen Kleinladegeräte nur bis zu einer Leistung von 50 Watt benutzt werden.

1.10.  Ausgelaufener Kraftstoff und ausgelaufene Schmiermittel sind sofort durch Verwendung von Sand aufzusaugen und aus der Garage zu entfernen. Das aufgesaugte Material ist nach den Vorschriften für Sondermüll zu entsorgen.

1.11.  In Garagen, auf Stellplätzen sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gereinigt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasserbeseitigungsanlagen eindringen können.

 

2.1.   Der Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Anlagen in Garagen, ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Als solche gilt VDE 01000 Teil 720.

2.2.     Grundsätzlich dürfen elektrische Anlagen nur durch fachkundige Firmen errichtet, verändert oder erstmalig in Betrieb gesetzt werden. Die elektrischen Anlagen (Verteilerdosen) sind ständig in einem betriebssicheren Zustand zu halten.

2.3.     Elektrische Verteiler sind gegen Beschädigung und Verschmutzung geschützt anzubringen bzw. aufzustellen.

2.4.     Sicherungen dürfen nicht überbrückt und Schutzschalter in ihrer Stellung nicht verändert werden.

2.5.     Elektrische Schaltanlagen sind vor unbefugten Personen zu sichern.

2.6.     Eine Benutzung beweglicher oder stationärer elektrischer Flüssiggas-, Sirocco-, Heiz-, Koch-, und Wärmegeräte ist in den Garagen nicht gestattet.

2.7.     Sonstige elektrische Geräte sind, soweit keine anderen Festlegungen bestehen, bei Arbeitsschluss stromlos zu machen.

 

3.1.     Befüllte Kraftstoffbehälter dürfen in Garagen nicht dauerhaft aufbewahrt werden. Der Tankinhalt abgestellter Fahrzeuge und die in ihnen mitgeführten Reservekanister bleiben hierbei unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen in verschlossenen Kleingaragen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Litern Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen, Öl- oder fetthaltige Putzwolle und -lappen nur in dicht verschließenden Behältern aus nicht brennbaren Stoffen aufbewahrt werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benutzte Stoffe sind sofort aus der Garage nach den Vorschriften für Sondermüll zu entsorgen.

3.2.     Kraftfahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, das schwerer als Luft ist, wie Propan, Butan, Erdgas und deren Gemische dürfen in Garagen nur abgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.

 

Wird ein Brand festgestellt sind sofort Maßnahmen zur Bekämpfung einzuleiten:

4.1.     Rettung gefährdeter Menschen

4.2.     Feuerwehr unter Rufnummer 112 alarmieren

4.3.     Aufnahme der Brandbekämpfung

4.4.    Meldung Polizei unter der Telefonnummer 110